Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 6 Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- VG Stade, 15.07.2004 – 6 B 1113/04
- BAG, 17.07.2007 – 9 AZR 1031/06Zitiert von 22
- BAG, 17.08.2000 – 8 AZR 578/99Zitiert von 11
- BFH, 03.02.1993 – I R 37/91Zitiert von 8
- LAG Hamm, 14.02.2003 – 10 TaBV 122/02Zitiert von 1
- LAG Köln, 20.12.2001 – 10 Sa 430/01
Zuletzt entschieden
- BAG, 16.04.2024 – 9 AZR 199/23Kostenbeteiligung des Flugschülers - unangemessene Benachteiligung - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen TeilschulungZitiert von 4
- BSG, 25.05.2022 – B 11 AL 29/21 R(Berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Bestehen des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung - analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 bei etwa zweijähriger beruflicher Weiterbildung)Zitiert von 12
- BSG, 03.11.2021 – B 11 AL 2/21 RBerufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer Zwischenprüfung - erster Teil einer gestreckten Abschlussprüfung - Ausbildung für Büromanagementkaufleute - kurze Weiterbildungsdauer und kurzer Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung - keine analoge Anwendung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 26
29 Entscheidungen zu § 6 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.